Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.