78

§ 78 SPersVG

Durchführung von Entscheidungen

(1)

Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2)

Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

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SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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