78

§ 78 PatG

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.

einer der Beteiligten sie beantragt,

2.

vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder

3.

das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PatG

Patentgesetz

DE Bund
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