78

§ 78 LWG

Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

(1)
1

Für das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt § 43 Absatz 2 bis 8 entsprechend.

2

Abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 3 reicht es für die Bekanntmachung aus, wenn der räumliche Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes ersichtlich ist aus Karten im Maßstab 1:5.000 oder aus Karten im Maßstab 1:50.000 und in diesem Fall darauf hingewiesen wird, wo Karten im Maßstab 1:5.000 eingesehen werden können.

(2)
1

In dem Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen.

2

Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Auslegung nach § 43 Absatz 3 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

3

Auf eine Auslegung kann abweichend von § 43 Absatz 7 nicht verzichtet werden.

4

Ein Erörterungstermin entsprechend § 43 Absatz 8 ist mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen.

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