78

§ 78 HochSchG

Zusammensetzung und Aufgabe

(1)
1

Es wird eine Landeskommission für duale Studiengänge gebildet, die aus zehn staatlichen Mitgliedern, zehn unternehmerischen Mitgliedern, drei gewerkschaftlichen Mitgliedern und drei studentischen Mitgliedern besteht.

2

Für die Dauer von fünf Jahren werden als staatliche Mitglieder je eine Professorin oder ein Professor aus den sieben Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsandt; drei Mitglieder werden von dem fachlich zuständigen Ministerium entsandt, davon ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministeriums.

3

Die unternehmerischen Mitglieder werden von den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und der Architektenkammer entsandt; die Gewerkschaften entsenden ihre drei gewerkschaftlichen Mitglieder.

4

Die studentischen Mitglieder entsendet die Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse (§ 107 Abs. 5).

5

Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 können je ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.

6

Die Landeskommission kann Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bilden.

7

In den Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Landeskommission sind.

8

Zu den Ausschüssen sollen fachlich betroffene Kammern beratend hinzugezogen werden.

(2)
1

Die Landeskommission hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Einrichtung und Ausgestaltung der dualen Studiengänge sowie deren Änderung an die Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu geben.

2

Die Senate entscheiden in eigener Zuständigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 13 auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweils betroffenen Fachbereichsräte.

3

Wenn die Senate bei ihren Entscheidungen von den Empfehlungen der Landeskommission abweichen wollen, haben sie das Benehmen mit der Landeskommission herzustellen.

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