Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches vertritt den Fachbereich.
Er oder sie ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Fachbereichsrates mit Stimmrecht.
Er oder sie bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.
Hält er oder sie einen Beschluss des Fachbereichsrates für rechtswidrig, so hat er oder sie ihn zu beanstanden.
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Kommt keine Einigung zustande, ist der Rektor oder die Rektorin zu unterrichten.
Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht, nach Anhörung des Fachbereichsrates den Beschluss aufzuheben.
Der Dekan oder die Dekanin führt die laufenden Geschäfte des Fachbereiches sowie die ihm vom Fachbereichsrat zur Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.
Er oder sie kann diese Befugnisse hauptberuflich im Fachbereich tätigen Mitgliedern übertragen.
Er oder sie entscheidet nach Anhörung des Fachbereichsrates über die Verteilung der Stellen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel des Fachbereiches, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit mit eigener Leitung oder einem Professor oder einer Professorin zugewiesen sind.
Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches stellt sicher, dass das dem Fachbereich zugeordnete wissenschaftliche Personal und die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihren Verpflichtungen nachkommen.
Unbeschadet der Aufgaben des Rektors, der Rektorin oder des nach der Grundordnung zuständigen Organs trägt er oder sie Sorge dafür, dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen.
Diesbezüglich steht ihm oder ihr ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches wird aus der Mitte der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten nach Maßgabe der Grundordnung gewählt.
Die Amtszeit soll vier Jahre nicht unterschreiten.
Wiederwahlen sind zulässig.
Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin die Amtsbezeichnung „Sprecher des Fachbereiches“ oder „Sprecherin des Fachbereiches“ trägt.
Auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin können nach Maßgabe der Grundordnung maximal zwei Stellvertreter und Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen des Fachbereiches mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden.
Einer der Stellvertreter oder eine der Stellvertreterinnen muss die Aufgaben eines Studiendekans oder einer Studiendekanin wahrnehmen.
Die Amtszeit der Stellvertreter und Stellvertreterinnen endet stets mit der Amtszeit des Dekans oder der Dekanin; im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Dekans oder der Dekanin führen sie die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl des Dekans oder der Dekanin fort.
Sie vertreten den Dekan oder die Dekanin gemäß den Bestimmungen der Grundordnung und bilden mit ihm den Fachbereichsvorstand.
Der Dekan oder die Dekanin sowie seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen vor ihrer Wahl nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sein.
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind nicht zum Dekan oder zur Dekanin wählbar.
Entsprechendes gilt für kooptierte Professoren und Professorinnen anderer Hochschulen.
Kommt es nach Ablauf der Amtszeit oder bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Dekans oder der Dekanin im Zuge des Wahlverfahrens zu keiner Neubesetzung des Amtes, kann die Leitung der Hochschule einen Professor oder eine Professorin desselben Fachbereiches vorübergehend mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragen.
Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Fachbereich durch ein Dekanat geleitet wird.
Dem Dekanat gehören der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches sowie maximal zwei weitere Stellvertreter an.
Der Dekan oder die Dekanin sitzt dem Dekanat vor, vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Näheres regelt die Grundordnung.