78

§ 78 BBesG

Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

(1)
1

Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren.

2

Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.

3

Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

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BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

DE Bund
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