78

§ 78 AO

Beteiligte

Beteiligte sind

1.

Antragsteller und Antragsgegner,

2.

diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3.

diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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