Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen und der sonstigen Einrichtungen, die der Aufsicht des Ministeriums unterstehen, können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben.
Die Satzung ist zu veröffentlichen.
Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium.
Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung.
Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.
§ 17a, § 38a, § 51a, § 58a, § 67b, § 77a und § 77b eingefügt und § 77a (alt) umbenannt in § 77c durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; § 67b Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.