Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach 14 Verordnung 2018/1724</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung">Artikel 14 Absatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2018/1724</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach 14 Verordnung 2018/1724</gco-l-u>">Artikel 14 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2018/1724</gco-l-u> erforderlich ist.
Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach 14 Verordnung 2018/1724</gco-l-u>">Artikel 14 Absatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2018/1724</gco-l-u> an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach 14 Verordnung 2018/1724</gco-l-u>">Artikel 14 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2018/1724</gco-l-u> erforderlich ist.
Bei der Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen.