774

§ 774 BGB

Gesetzlicher Forderungsübergang

(1)
1

Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über.

2

Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

3

Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2)

Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

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