77

§ 77 NVwVG

Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.

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NVwVG

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

NI Niedersachsen
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