Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen und es sich nicht um Einzelangelegenheiten handelt.
Insbesondere ist auf den Abschluss von Dienstvereinbarungen in Fällen des § 94 Absatz 1 Nummer 17 bis 23 hinzuwirken.
Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzend Dienstvereinbarungen zulässt.
Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, bedürfen der Schriftform, sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird, soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine Dienstvereinbarung jederzeit kündigen, wenn diese im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist.