77

§ 77 MarkenG

Niederschrift

(1)
1

Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen.

2

Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2)
1

Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2

Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

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