77

§ 77 LBeamtVG NRW

Anwendungsbereich

Für die Anwendung des Abschnittes 6 gilt oder gelten

1.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,

2.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 44 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 1,

3.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 31 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

4.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 49 und § 74 Absatz 2 Satz 2 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 2 Satz 1,

5.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 und § 48 als Witwen- oder Witwergeld,

6.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 1 oder 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 72,

7.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 Absatz 2 als Waisengeld,

8.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 45 als Waisengeld,

9.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 des Landesbeamtengesetzes sowie den §§ 74 Absatz 4 und 83 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

10.

die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt und

11.

die Bezüge, die nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfängerin und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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