Für die Anwendung des Abschnittes 6 gilt oder gelten
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 44 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 1,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 31 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 49 und § 74 Absatz 2 Satz 2 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 2 Satz 1,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 1 oder 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 72,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 Absatz 2 als Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 45 als Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 des Landesbeamtengesetzes sowie den §§ 74 Absatz 4 und 83 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt und
die Bezüge, die nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerin und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.