77

§ 77 HessHG

Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt

1

Werden bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Entgelt Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule in Anspruch genommen, ist ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten.

2

Das Nähere hierzu kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln.

3

Im Übrigen bleiben die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften für Nebentätigkeiten, insbesondere die Hessische Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234), unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HessHG

Hessisches Hochschulgesetz

HE Hessen
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