77

§ 77 HBauO

Bauaufsichtliche Zustimmung

(1)
1

Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn

1.

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und

2.

die Baudienststelle mindestens mit einer bzw. einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

2

Bauvorhaben nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.

3

Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedarf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die Beseitigung baulicher Anlagen.

(2)

Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3)
1

Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens nach

1.

den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des Baugesetzbuchs,

2.

den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Wärmeschutz, die Energieeinsparung, den Schallschutz, den Erschütterungsschutz sowie die technische Ausführung der für den Brandschutz bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,

3.

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind und eine Zulässigkeitsentscheidung nicht vorsehen.

2

Eine Prüfung der Zulässigkeit des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes findet nicht statt.

3

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen.

4

Die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren sind entsprechend anzuwenden.

(4)

Die öffentliche Bauherrin bzw. der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Zustimmungsbescheid entsprechen.

(5)
1

Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, Zollverwaltung oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

2

Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 76 Absätze 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die den Zwecken nach Satz 1 dienen, keine Anwendung.

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