77

§ 77 GO NRW

Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1)

Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)

Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

1.

soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, sowie

2.

im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

(3)

Die Gemeinde hat bei der Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

(4)

Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

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GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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