77

§ 77 ArbGG

Revisionsbeschwerde

1

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat.

2

Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend.

3

Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

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