76a

§ 76a KVG LSA

Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1)
1

Die Kommunen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden können.

2

Für die internen Meldestellen gelten die §§ 7 bis 11 und die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

(2)

Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten.

(3)
1

Kommunen können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen.

2

Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Kommunen.

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