766

§ 766 BGB

Schriftform der Bürgschaftserklärung

1

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.

2

Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

3

Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

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