76

§ 76 NSchG

Besondere Schülerräte

Sind in einer Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die Klassenvertretungen dieser Bereiche je einen Bereichsschülerrat, auf den die Vorschriften für den Schülerrat entsprechend anzuwenden sind.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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