76

§ 76 LWG

Baugenehmigungen in Risikogebieten an oberirdischen Gewässern

(zu § 78b Absatz 2 WHG)

In den Gebieten, für die nach § 74 Absatz 2 WHG Gefahrenkarten erstellt sind, können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.

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LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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