76

§ 76 LBG

Mutterschutz, Elternzeit

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

1.

der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2.

der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

BW Baden-Württemberg
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