76

§ 76 EnWG

Aufschiebende Wirkung

(1)

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.

(2)
1

Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt.

2

Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3)
1

§ 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.

2

Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.

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