76

§ 76 BTGO 2025

Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

(1)

Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulässt.

(2)
1

Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

2

Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

DE Bund
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