75

§ 75 PatG

(1)

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2)

Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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