75

§ 75 LHG M-V

Nebenberufliche künstlerische Professorinnen und Professoren

(1)

In künstlerischen Fächern können Professorinnen und Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden; die §§ 57 und 58 finden Anwendung.

(2)
1

Das Beschäftigungsverhältnis ist zu befristen, wenn die wahrzunehmende Aufgabe von begrenzter Dauer oder wenn die künstlerische Aktualität wesentlicher Grund der Beschäftigung ist.

2

Das Beschäftigungsverhältnis kann befristet werden, wenn das Fortbestehen der hauptberuflichen Tätigkeit in der bei Vertragsschluss bestehenden Form einer der Gründe der Beschäftigung ist.

3

Das Beschäftigungsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf des ersten Monats eines Semesters zum Semesterende gekündigt werden.

(3)

Das Beschäftigungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHG M-V

Landeshochschulgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.