75

§ 75 LBauO M-V

Vorbescheid

1

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen.

2

Der Vorbescheid gilt vier Jahre.

3

Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.

4

Ist die Frist bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich.

5

Die §§ 68 bis 71, § 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBauO M-V

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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