75

§ 75 KSVG

Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher

(1)
1

In seiner ersten von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister einzuberufenden Sitzung wählt der Ortsrat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Ortsrats eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

2

Die Vorschriften des § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 66 und 67 finden entsprechende Anwendung.

(2)
1

Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher.

2

Sie oder er sowie deren oder dessen Stellvertretung sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte; auf ihre Rechtsstellung finden § 30 Absatz 3 und 4 und § 31 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(3)
1

Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher nimmt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ortsrats die Belange ihres oder seines Gemeindebezirks gegenüber der Gemeinde wahr.

2

Sie oder er ist berechtigt, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilzunehmen.

3

In Angelegenheiten, die ihren oder seinen Gemeindebezirk betreffen, ist ihr oder ihm auf Verlangen das Wort und Auskunft zu erteilen.

(4)
1

Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher obliegt die repräsentative Vertretung des Gemeindebezirks.

2

Sie oder er ist befugt, Anträge entgegenzunehmen sowie amtliche Beglaubigungen und Lebensbescheinigungen auszustellen.

3

Der Gemeinderat kann ihr oder ihm zusätzliche Aufgaben durch Satzung übertragen.

4

Darüber hinaus kann sie oder er im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen.

(5)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mit den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindebezirke zu erörtern.

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