75

§ 75 HochSchG

Zusammensetzung

(1)
1

Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie weitere fünf der Hochschule angehören; mindestens ein Mitglied der fünf Mitglieder der Hochschule soll der Gruppe der Studierenden angehören.

2

Die Mitglieder des Hochschulrats aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben werden von dem fachlich zuständigen Ministerium benannt; diese Mitglieder des Hochschulrats dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein.

3

Die fünf Mitglieder der Hochschule werden vom Senat mit zwei Dritteln seiner Stimmen gewählt.

4

Diese Mitglieder des Hochschulrats dürfen nicht Mitglieder des Senats sein; wird ein Mitglied des Senats gewählt, verliert es seine Mitgliedschaft im Senat.

5

Bei Stimmengleichheit im Hochschulrat entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

6

Die Mitglieder des Präsidiums sind beratende Mitglieder des Hochschulrats und können Anträge stellen.

(2)
1

Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretend vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung.

2

Das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied dürfen nicht Mitglieder der Hochschule sein.

(3)
1

Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt fünf Jahre, die der studierenden Mitglieder ein Jahr.

2

Der Beginn der Amtszeit wird von dem Präsidium festgelegt.

3

Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich.

4

Das vorsitzende und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsvergütung.

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