Vor Zugang der Baugenehmigung oder vor Ablauf der Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.
Vor Baubeginn muss die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein.
Ist nach den Bauvorlagen Grenzbebauung vorgesehen oder die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, muss die Absteckung von einem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen nach § 26 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 546), bescheinigt sein.
An der Baustelle müssen Baugenehmigungen sowie Bauvorlagen von Baubeginn an, nach § 68 erforderliche bautechnische Nachweise spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen.
Der Ausführungsbeginn von Vorhaben ist mindestens eine Woche vorher mitzuteilen
der Bauaufsichtsbehörde (Baubeginnsanzeige) und
der oder dem Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen, soweit das Vorhaben Anlagen nach § 68 Abs. 6 einschließt.
Die Bauaufsichtsbehörde darf Baubeginn und Lage des Baugrundstücks an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), übermitteln.
Spätestens mit der Baubeginnsanzeige, im Falle der Nr. 1 spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, sind
die Bescheinigungen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vorzulegen,
die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen und
das mit der Ausführung des Rohbaus beauftragte Unternehmen zu benennen.
Ein Wechsel der Beauftragten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 während der Bauausführung ist der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Abs. 2 bis 4 gelten nicht für nach § 63 baugenehmigungsfreie Vorhaben, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.