75

§ 75 AsylG

Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib

Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer 68 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 68 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> und 43 Verordnung 2024/1351</gco-l-u>">Artikel 43 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1351</gco-l-u> sehen eine aufschiebende Wirkung vor.

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