Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt
in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),
in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),
in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
der Vorrang zu.