74e

§ 74e GVG

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt

1.

in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),

2.

in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),

3.

in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a

der Vorrang zu.

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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