74

§ 74 WPO

Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof

(1)
1

In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof).

2

Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2)

Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.

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