74

§ 74 MStV

Werbung, Gewinnspiele

1

Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend.

2

Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten die §§ 3 bis 16 und § 72 entsprechend.

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MStV

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SL Saarland
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