74

§ 74 LBauO

Geltungsdauer der Baugenehmigung

(1)
1

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung oder Bekanntgabe nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 OZG mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.

2

Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden.

(2)
1

Die Frist nach Absatz 1 kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden.

2

Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

3

Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden.

4

Der Bescheid über die Verlängerung ist der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzustellen oder nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 OZG bekannt zu geben; § 70 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

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LBauO

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

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