74

§ 74 HG

Kirchliche Hochschulen

(1)
1

Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel, Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes.

2

Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 73 Absatz 2 als Hochschulen anerkannt werden.

3

Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes gleichwertig ist.

4

Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 als erfüllt.

(2)
1

Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren.

2

In den Bereichen, die der Ausbildung der Geistlichen dienen, finden § 73a Absatz 4 und § 74a Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 keine Anwendung.

(3)

Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung zu und von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. § 73a Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 und 5 findet keine Anwendung.

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HG

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NW Nordrhein-Westfalen
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