74

§ 74 BPersVG

Verfahren der Einigungsstelle

(1)

Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.

(2)
1

Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

2

Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

3

Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(3)
1

Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss.

2

Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.

3

In den Fällen des § 78 Absatz 5 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.

(4)
1

Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.

2

Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.

3

Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

(5)
1

Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend.

2

Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht.

3

Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.

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