In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
§ 73e Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 316j StGBEG Siebenter Titel (§§ 73 bis 76b): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 13.4.2017 I 872 mWv 1.7.2017