734

§ 734 ZPO

Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

1

Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist.

2

Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten.

3

Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

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