73

§ 73 ZPO

Form der Streitverkündung

1

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.

2

Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen.

3

Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

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ZPO

Zivilprozessordnung

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