73

§ 73 SGB 12

Hilfe in sonstigen Lebenslagen

1

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

2

Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

DE Bund
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