73

§ 73 PAG

Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1)

Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2)

Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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PAG

Polizeiaufgabengesetz

TH Thüringen
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