Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.