Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
HDG
Hessisches Disziplinargesetz
Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.