Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder
die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen
worden ist.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.
Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag in Textform einmalig um drei Jahre verlängert werden.
Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.