73

§ 73 BauO LSA

Teilbaugenehmigung

Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 71 gilt entsprechend.

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BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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