73

§ 73 ArbGG

Revisionsgründe

(1)
1

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

2

Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2)

§ 65 findet entsprechende Anwendung.

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ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
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