73

§ 73 AO

Haftung bei Organschaft

1

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.

2

Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1.

3

Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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