72

§ 72 UStDV

Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

(1)

Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2)

Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

1.

die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

2.

den Tag der Leistung;

3.

die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

4.

den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

5.

die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3)

(weggefallen)

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.