Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
den Tag der Leistung;
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
(weggefallen)
§ 72 in der bis zum 18.12.2019 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 74a Abs. 5